Der Brandenburger Bußgeldkatalog im Kampf gegen das Coronavirus ist am Donnerstag (02.04.) in Kraft getreten. Darauf haben Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher und Innenminister Michael Stübgen in Potsdam hingewiesen. Mit ihm können Verstöße gegen Maßnahmen der Eindämmungsverordnung geahndet werden. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz.
Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen
Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Die meisten Bürgerinnen und Bürger haben erkannt, dass die deutlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens notwendig sind, um die Ausbreitung des gefährlichen Coronavirus verlangsamen zu können, und halten sich daran. Es darf nicht hingenommen werden, dass einige wenige mit ihrem rücksichtslosen Verhalten dieses Ziel gefährden. Wer sich nicht an die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hält, dem drohen jetzt empfindliche Strafen. Wir sind nicht allein auf dieser Welt, unser persönliches Handeln hat Konsequenzen.“
Innenminister Stübgen: „Es ist für uns alle eine große Umstellung, von heute auf morgen unser Leben drastisch einzuschränken und das Kontaktverbot einzuhalten. Die meisten haben ihr Verhalten aber angepasst und achten auf die Abstandsregelung. Dafür möchte ich ausdrücklich danken. Die Ordnungsämter und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Eindämmungsverordnung und es gibt nur wenige Unverbesserliche, die immer noch gegen die Regeln verstoßen. Der Bußgeldkatalog zeigt jetzt, wie teuer unverantwortliches Zuwiderhandeln im Einzelfall werden kann. Jedem muss klar sein, dass wir auf Verstöße konsequent reagieren werden. Ich appelliere daher besonders vor dem Wochenende nochmals an die Vernunft aller: Halten Sie sich an die Regeln, es geht um Ihre Gesundheit!“
Vergehen sind Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Wer zum Beispiel trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen. Der Bußgeldkatalog ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes wird von den Landkreisen und kreisfreien Städte festgelegt.
Der Bußgeldkatalog wurde am 1. April 2020 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er ist im Internet als Download eingestellt. Die Eindämmungsverordnung, auf die sich der Bußgeldkatalog bezieht, ist hier nachzulesen.
Beispiele
❌ Nutzung von öffentlichen Spielplätzen 50 – 500 Euro Strafe
❌ Aufenthalt im Freien ohne triftigen Grund (Arbeit, Ehrenamt, Prüfungen
Arzt-/Physiotermine, Dringend erforderliche Termine bei Behörden, Gerichten etc., Einkauf, Besuch bei Lebenspartner / Ehepartner, Kind(ern), hilfsbedürftigen Angehörigen, Wahrnehmung des Sorgerechts, Begleitung Sterbender / Beerdigungen im engsten Familienkreis, Blutspenden, Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit maximal einer anderen Person, Tier ausführen oder versorgen,
Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen / Minderjährigen) 50 – 500 Euro
❌ Teilnahme an Versammlungen 50 – 500 Euro (Nutzung ÖPNV und am Arbeitsplatz ausgenommen) Durchführung 500 – 2.500 Euro
❌ Beherbergen von Touristen 1.000 – 10.000 Euro
❌ Gaststätte oder Geschäft geöffnet (Liefer- und Abholdienste ausgenommen, sowie notwendiger Handel und Dienstleistungen) 1.000 – 10.000 Euro
❌ Besuche in Krankenhäusern/Heimen (Ausnahme Hospiz und Kinder U16 dürfen max 1 Stunde pro Tag durch nahestehende Person und Besuch des Partners auf der Geburtsstation) 100 – 1.000 Euro für Bürger, 1.000 – 10.000 Euro für Betreiber
❌ Verstoß gegen Hygienestandards in Einrichtungen und Unternehmen 250 – 2.500 Euro