Für die Städte Spremberg/Grodk und Drebkau/Drjowk, die Gemeinden Neuhausen/Spree und Kolkwitz/Gołkojce sowie die Ämter Peitz und Burg (Spreewald) gilt ab sofort ein Wasserentnahmeverbot. Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa erlässt mit der Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung (Amtsblatt 35/2021) ab 21. Juni 2021 ein zeitlich befristetes Wasserentnahmeverbot für private Wasserentnahmen. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung wird in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.
Gebiete entlang der Spree betroffen
Von diesem Verbot betroffen sind die Städte Spremberg/Grodk und Drebkau/Drjowk; die Gemeinden Kolkwitz/Gołkojce und Neuhausen/Spree sowie die Ämter Peitz und Burg (Spreewald).
Ausnahmen von dieser Allgemeinverfügung können bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden.
Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die Untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit über entsprechende Bußgelder bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Wie lange dieses Wasserentnahmeverbot aufrechterhalten wird, steht indes noch nicht fest. In Abhängigkeit der meteorologischen Situation wird gemeinsam mit dem Landesamt für Umwelt Brandenburg über die weiteren Schritte entschieden.
Hohe Temperaturen, geringe Niederschläge
Die geringen Niederschläge und relativ hohen Temperaturen haben die Wasserstände im Spreegebiet stark zurückgehen lassen, so dass die relevanten Abflüsse in den letzten Tagen unter die Schwellenwerte fielen. Dadurch sind sowohl die Wasserqualität als auch die Lebewesen in den Gewässern gefährdet. Eine Verbesserung der meteorologisch-hydrologischen Situation ist vorerst nicht abzusehen. Um einer weiteren Verminderung der Wasserführung entgegenzuwirken, ist die Einschränkung des Anliegergebrauchs, d. h. das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern, in Kombination mit weiteren Maßnahmen des Niedrigwassermanagements erforderlich. Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 Abs. 2 und 126 Abs. 1 BbgWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung sachlich und örtlich zuständig und kann die Ausübung des Anliegergebrauchs gemäß §§ 44 und 45 BbgWG im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung beschränken oder ganz verbieten, um die Gewässer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Durch diese Allgemeinverfügung wird den Anliegern die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr untersagt bzw. zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr gestattet. Die zeitliche Einschränkung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das geeignete und angemessene Mittel, um einer weiteren Beeinträchtigung der Gewässerökosysteme entgegenzuwirken.