Der Verwaltungsstab Dahme-Spreewald hat im Zuge der Corona-Krise maßgebliche Neuregelungen für die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule festgelegt. Der Landkreis hat heute eine neue Allgemeinverfügung bekanntgemacht, die allgemeine Weisungen des brandenburgischen Gesundheitsministeriums (MSGIV) zur schrittweisen Öffnung der Gemeinschaftseinrichtungen ab kommenden Montag umsetzt. Damit bleibt jedoch grundsätzlich bis weiterhin zum 8. Mai 2020 an allen Schulen die reguläre Unterrichtserteilung sowie der Betrieb von Kitas untersagt. Mit der fortgeführten Schließung der Schulen, Horte, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Jugendherbergen, Kindererholungszentren und Ferienlager im Landkreis obliegt nach wie vor in erster Linie den Sorgeberichtigen die Sicherung der häuslichen Betreuung ihrer Kinder. „Wir danken für das Verständnis der Eltern und Familienangehörigen für die bisher zwingend notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie. Die nun vorgesehene Ausweitung der Kita-Notfallbetreuung und die ersten Lockerungen für Schüler, können nur sehr behutsam und mit Augenmaß erfolgen“, sagt Dahme-Spreewalds Vize-Landrätin und Stabsleiterin Susanne Rieckhof.
Kita-Notbetreuung über Kommunen ausgeweitet
Die Kita-Notfallbetreuung wird mit der neu erlassenen „Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen“ im Dahme-Spreewald-Kreis ab 27. April ausgeweitet. Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung bleibt neben der Berufstätigkeit in der kritischen Infrastruktur, dass die Sorgeberechtigten eine individuelle Betreuung nicht organisieren können. Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung, nach der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung des Kindes ausreicht, wenn ein Elternteil in einer definierten Berufsgruppe arbeitet, wird für berufstätige Eltern in kritischen Infrastrukturen ausgeweitet. Damit sind für die Notfallbetreuung Beschäftigte in folgenden Berufsgruppen bedarfsberechtigt:
- im Gesundheitsbereich, im gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereich, im medizinischen und pflegerischen Bereich, in stationärer oder teilstationärer Erziehungshilfe, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
- in der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, dem Rettungsdienst, dem Katastrophenschutz und der Feuerwehr sowie im Bereich der sonstigen nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr,
- Organe der Rechtspflege und ihrer Angestellten
- im Vollzugsbereich, einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsfürsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT, Telekommunikation und Postdienstleistung sowie der Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
- in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, im Lebensmitteleinzelhandel und in der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrerin oder Lehrer für zugelassenen Unterricht (Ziffer 4 ), für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- im Bereich der Veterinärmedizin,
- zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Der Notfall-Betreuungsanspruch besteht zudem – unabhängig von einer Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen – für Alleinerziehende, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle beziehungsweise private Betreuung der Kinder nicht anderweitig organisiert werden kann. Als Alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Um einen Notbetreuungsplatz zu erhalten, ist ein erforderliches Antragsformular auszufüllen, vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen und bei der Kommunalverwaltung der zuständigen Stadt, Gemeinde beziehungsweise dem Amt vorzulegen. Das Antragsformular ist über den Internetauftritt des Landkreises Dahme-Spreewald abrufbar und wird auch durch die zuständige Standortgemeinde ausgereicht. Bereits vor dem 27. April zugewiesene Notbetreuungsplätze gelten automatisch fort, ohne dass es einer erneuten Antragstellung der Sorgenberechtigten bedarf. Die abschließende Neuzuweisung eines Notfallbetreuungsstandorts obliegt jedoch nach wie vor der Kommune, eine Einzelfallentscheidung ist weithin möglich.
Schrittweise Öffnung der Schul-Abschlussklassen
In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und sonstigen Ausbildungseinrichtungen werden grundsätzlich bis zum 8. Mai kein Unterricht und keine Ganztagesbetreuung stattfinden. Sämtliche Veranstaltungen, Kurse sowie der Publikumsverkehr für Besucherinnen und Besucher der Bildungseinrichtungen in Trägerschaft des Landkreises Dahme-Spreewald bleiben ebenfalls bis zum 08. Mai geschlossen. Dies gilt unter anderem für die Kreisvolkshochschule und Kreismusikschule mit ihren jeweiligen Standorten.
Ab Montag werden Schulen jedoch schrittweise geöffnet für Schülerinnen und Schüler, die kurz vor dem Schulabschluss stehen. Der Unterricht findet ab 27. April zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien sowie Förderschulen statt. Berufliche Schulen (Oberstufenzentren/OSZ) werden vorrangig Prüfungsvorbereitungen durchführen. In der Berufsschule wird das 3. Lehrjahr ebenfalls zu diesem Zweck unterrichtet. An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und für schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schülern kann der Unterrichtsbetrieb fortgeführt werden.
Die Hortbetreuung kann im Rahmen einer angepassten Notfallbetreuung fortgeführt werden, sofern die Schulkinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Sorgeberechtigten in der kritischen Infrastruktur tätig sind. Die Wohnheime und Internate (Oberschulen/OSZ, Spezialschulen, einzelne Förderschulen) nehmen ihren Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf.
Mittlerweile 83 Covid-19-Patienten genesen
Das Gesundheitsamt informierte heute im Stab erneut zur tagesaktuellen Ausbreitung der Atemwegserkrankung Covid-19. In Dahme-Spreewald sind mittlerweile 83 nachgewiesene Covid-19-Erkrankte genesen – fünf mehr als am Vortag. Vom Labor bestätigt wurden 162 positive Fälle der Corona-Infektion im Kreisgebiet: in Königs Wusterhausen (45), Zeuthen (20), Lübben (18), Schönefeld (13), Mittenwalde (11), Amt Schenkenländchen (10), Wildau (8), Gemeinde Heidesee (7), Amt Unterspreewald (5), Gemeinde Bestensee (5), Gemeinde Schulzendorf (5), Amt Lieberose/Oberspreewald (4), Stadt Luckau (4), Gemeinde Märkische Heide (4), Eichwalde (2), und Gemeinde Heideblick (1). Nach wie vor sind vier Todesfälle zu beklagen. Lediglich eine Person befindet sich noch immer in stationärer Behandlung, die übrigen in häuslicher Isolation. Es sind 183 Quarantänen verhängt worden und 212 als Verdachtsfall eingestufte Personen warten auf ein Testergebnis.