Ab dem 25. Mai 2020 werden die Voraussetzungen geschaffen, um weitere Schritte zur Öffnung des Betriebs in der Kindertagesbetreuung zu gehen, das teilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg gestern in einer Pressemeldung mit. Dazu wird die Eindämmungsverordnung geändert, um den Weg für einen eingeschränkten Regelbetrieb zu bereiten. Bei der Öffnung der Kindertagesstätten wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ein größerer Gestaltungsspielraum gegeben. Die derzeitige Auslastung der Kitas liegt durchschnittlich bei 34 Prozent. Weiterhin dürfen laut Ministerium alle Tagespflegen wieder in vollem Umfang arbeiten. Da widerspricht in einer Mitteilung am heutigen Mittwoch jedoch das Cottbuser Jugendamt.
Städte und Landkreise entscheiden
Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden, ob sie den eingeschränkten Regelbetrieb im Hinblick auf verfügbare Betreuungskapazitäten aufnehmen wollen. Eltern, die bisher unter die Notfallbetreuung fielen, haben weiterhin den gleichen Rechtsanspruch auf eine Betreuung. Dazu wird für weitere Kinder ein eingeschränkter Rechtsanspruch geschaffen. Vorrangig sollen Kinder im letzten Kitajahr vor der Einschulung wieder die Kita besuchen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können aber auch andere Prioritäten setzten. Außerdem dürfen alle Tagespflegepersonen im Land Brandenburg wieder im vollen Umfang ihre Tätigkeit aufnehmen und auch Kinder betreuen, die keinen Notfallbetreuungsanspruch haben.
Jugendministerin Britta Ernst: „Diese Änderungen bieten die größtmögliche Flexibilität zur Berücksichtigung der regional sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Von Landkreis zu Landkreis, von Einrichtung zu Einrichtung existieren unterschiedliche strukturelle, personelle und räumliche Voraussetzungen, denen durch die örtliche Entscheidungskompetenz Rechnung getragen werden kann. Ziel ist es vielen Kindern wieder die Teilnahme an der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen. Sie sollen wieder Sozialkontakte zu Gleichaltrigen bekommen. Zugleich dient die eingeschränkte Regelbetreuung dazu, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen. Für viele Familien stellen die Beschränkungen der Kindertagesbetreuung eine sehr große organisatorische Herausforderung dar. Bei allen Schritten zur Öffnung des Kitabetriebes ist jedoch immer die infektionsschutzrechtliche Lage zu beachten.“
In der Eindämmungsverordnung ist ein Mindestrechtsanspruch für Kinder, die angenommen werden, mit vier Stunden an mindestens einem Tag in der Woche in die Kita aufgeführt. Das kann je nach Kapazität ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass die Kinder in einer festen Gruppe in der Kindertagesstätte betreut werden können und die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der Ergänzung „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindereinrichtungen in Brandenburg in Zusammenhang mit dem Corona-Virus eingehalten werden. Zu Unterstützung dieser kommunalen Entscheidungen bietet das Land in der Eindämmungsverordnung Orientierungswerte für Gruppengrößen, die je nach Lage vor Ort über oder unterschritten werden können. Wichtig ist, dass es bei einer Gruppe pro Raum bleibt.
Cottbuser Jugendamt widerspricht
In einer Mitteilung an Cottbuser Tagesmütter und -väter heißt es vom Cottbuser Jugendamt, dass die Regelung noch nicht zutrifft: “Zuerst muss das Land Brandenburg seine Eindämmungsverordnung ändern. Das wird frühestens am Freitag passieren. Nach dieser Änderung muss die Stadt Ihre Allgemeinverfügung ändern bzw. anpassen. Erst wenn das erfolgt ist, erhalten alle eine Mitteilung, ab wann die Einrichtungen wieder regulär geöffnet werden können. Bitte teilen Sie das auch den Eltern Ihrer betreuten Kinder mit. Im Augenblick können am Montag nur die Kinder in die Einrichtung kommen, die bisher auch in die Notbetreuung gehen oder wenn die Eltern jetzt Unterlagen für die Notbetreuung einreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.”
Hintergrund zur neuen Eindämmungsverordnung
Von Regelbetrieb kann erst gesprochen werden, wenn keine Infektionsschutzmaßnahmen mehr beachtet werden müssen. Es sollte klar unterschieden werden:
- Notfallbetreuung: nur Kinder, wenn beide Eltern in einem kritischen Infrastrukturbereich tätig sind und keine häusliche Betreuung möglich ist;
- erweitere Notfallbetreuung ab Ende April in Brandenburg: nur Kinder, wenn ein Elternteil in einem kritischen Infrastrukturbereich tätig ist, Kinder von Alleinerziehenden (gilt aktuell in Brandenburg);
- eingeschränkter Regelbetrieb: erweiterter Notfallbetreuung + andere Kinder; aber es gelten weiter Einschränkungen bei der Erfüllung der Ansprüche der Rechtsansprüche gemäß SGB VIII + KitaG wegen des notwendigen Infektionsschutzes (Einstieg ab dem 25. Mai für Brandenburg);
- Regelbetrieb: alle Rechtsansprüche aller Kinder können erfüllt werden.