Ryanair-Piloten haben angekündigt, am Freitag, 10. August, zu streiken. Wird der gebuchte Flug gestrichen, sind Ryanair oder der Reiseveranstalter direkte Ansprechpartner. Was betroffene Fluggäste tun können, erklärt Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Welche Möglichkeiten haben Urlauber, wenn der gebuchte Ryanair-Flug ausfällt?
Sabine Fischer-Volk: „Wer unbedingt fliegen muss, sollte bei Ryanair auf eine anderweitige Beförderung drängen. Zum Beispiel auf einen Ersatzflug, den die Airline im Rahmen ihrer Möglichkeiten anbieten muss. Ist ein solcher erst am kommenden Tag oder noch später möglich, muss die Airline Übernachtungen, Transfers zum Hotel und ab zwei Stunden Wartezeit Essen, Getränke und kostenlose Telefonanrufe bereitstellen.
Wenn man den Flug nicht einzeln, sondern im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, hat der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung zu sorgen. Müssen Urlauber dann von einem anderen Flughafen abfliegen oder an einem anderen Ort landen, haben sie Reisemängelansprüche gegenüber dem Veranstalter.“
Welche Ansprüche habe ich als Individualreisender, der Flug, Unterkunft und Mietwagen separat gebucht hat?
Fischer-Volk: „Können Touristen einzeln gebuchte Leistungen wie Hotel oder Mietwagen am Zielort gar nicht oder erst später in Anspruch nehmen, weil sie erst einen späteren Flug bekommen, müssen sie diese zumeist dennoch bezahlen. Sie sollten die Anbieter auf jeden Fall zuvor informieren und Kulanzmöglichkeiten ausloten. Brauchen Urlauber für eine längere Zeit als vorgesehen eine Unterkunft, weil ihr Ryanair-Flug nach Hause ausfällt, muss die Airline bis zur Ersatzbeförderung für Unterkünfte und Transfers zwischen Flughafen und Hotel sorgen.“
Können Urlauber den Flugpreis zurück verlangen, wenn sich ein Ersatzflug für sie nicht mehr lohnt?
Fischer-Volk: „Ja, sie können den Flug stornieren und fordern, dass ihnen das Geld binnen sieben Tagen zurückgezahlt wird. Sie müssen sich dann selbst um einen anderen Flug oder eine Zugfahrt in den Urlaub bzw. nach Hause kümmern. Ob sie Tickets bei anderen Airlines bekommen und zu welchem Preis, sollten Urlauber unbedingt vor einer Stornierung prüfen.“
Haben Urlauber wegen des Streiks Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung?
Fischer-Volk: „Dazu ist die Rechtslage derzeit leider noch nicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar im Falle eines regulären Streiks entschieden, dass die Airline keine Entschädigungen zahlen muss (Urteil vom 21.8.2012, X ZR 146/11), wenn sie außerdem durch einen entsprechenden Ersatzflugplan die Auswirkungen so gering wie möglich hält. Dagegen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass die Airline dann zahlen muss, wenn ihr Personal in einen so genannten „wilden Streik“ tritt, indem es zu massenhaften Krankschreibungen kommt (Urteil vom 17.4.2018; C-195/17). Aus der Urteilsbegründung dazu könnte sich ergeben, dass der EuGH diese Meinung eventuell auch bei regulären Streiks wie jetzt bei Ryanair vertritt und damit die oben genannte BGH-Rechtsprechung nicht bestätigt. Wer versuchen möchte, eine Entschädigung zu bekommen, sollte mögliche Ansprüche bei Ryanair direkt geltend machen, damit sie bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nicht verjähren.“
Reisende, die individuelle Fragen haben, können sich für eine Beratung an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:
– persönliche Verbraucherberatung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine,
– telefonische Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr,
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– E-Mailberatung auf www.meine-verbraucherzentrale.de/DE-BB/emailberatung