Die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg enthält Bestimmungen, nach denen die Haltung, die Zucht und die Veräußerung von bestimmten gefährlichen Hunden im Land Brandenburg untersagt sind. Auf diese Bestimmungen und möglichen Konsequenzen bei einem Verstoß möchte die Stadtverwaltung Spremberg mit der nachfolgenden Information hinweisen.
Hunde folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten gemäß § 8 (2) Ordnungsbehördlicher Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) des Landes Brandenburg auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde:
► American Pitbull Terrier
► American Staffordshire Terrier
► Bullterrier
► Staffordshire Bullterrier
► Tosa Inu
Laut Hundehalterverordnung gelten im Land Brandenburg für die vorgenannten gefährlichen Hunde folgende Verbote:
- Haltungsverbot
Die Haltung dieser Hunde ist nach § 1 (2) Satz 3 in Verbindung mit § 8 (2) HundehV verboten!
- Zuchtverbot
Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist gemäß § 7 (1) Satz 2 HundehV verboten!
- Handelsverbot
Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist laut § 9 Satz 1 HundehV verboten!
Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Den betroffenen Hundehaltern drohen darüber hinaus die Untersagung der Hundehaltung und die Einziehung der Tiere.
Die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird durch die Mitarbeiter des Fachbereiches Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice regelmäßig kontrolliert. Hinweise auf mögliche Verstöße werden konsequent verfolgt.
Quelle: Stadt Spremberg