Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) ist in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember verboten. Im Einzelfall kann die örtliche Ordnungsbehörde eine gebührenpflichtige Ausnahme von diesem Verbot zulassen. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages der folgende Mindestangaben enthalten muss:
- persönliche Daten des Antragstellers (Mindestalter 18 Jahre)
- Zeitpunkt und Dauer des Feuerwerkes
- Abbrennort (Zustimmung des Grundstückseigentümers ist erforderlich)
- Grund des Feuerwerkes
- Lageplan
Inhaber eines Befähigungsscheines oder Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind berechtigt, ein Feuerwerk der Klasse II ohne gesonderte Erlaubnis abzubrennen. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der vorgenannten Daten und Vorlage des Befähigungsscheines oder der Erlaubnis schriftlich anzuzeigen.
Zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV ist ebenfalls der Besitz eines Befähigungsscheines oder einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht erforderlich. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus bedarf es einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung.
Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Stadt Spremberg unter www.stadt-spremberg.de.
Quelle: Stadt Spremberg