Im Auftrag von fünf Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Guben im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung am 25. Juli 2016
Insgesamt 22 von 28 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung Guben bedauern die im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl entstandene Situation. Fehlende Klarheit in Gesetzen und Verordnungen haben zu dieser Situation und das Unverständnis bei den Wählerinnen und Wählern geführt und die Stadtverordnetenversammlung in der Funktion als Dienstvorgesetzte zur Abwendung von Schaden von der Stadt Guben zu einer Beschlussfassung gezwungen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Guben wurde am 25. Juli 2016 ein Beschluss gefasst, deren Inhalt Auswirkungen auf den möglichen Amtsantritt des in einer Stichwahl zum Bürgermeister der Stadt gewählten Klaus-Dieter Hübner haben könnte.
Die Gründe dafür sind umfänglich und können hier mit Hinweis auf den nichtöffentlichen Charakter dieses Beschlusses nicht im Einzelnen wiedergegeben werden.
Die Beschlussfassung musste jedenfalls auch berücksichtigen, dass weiterer Schaden und damit nicht nur ein Imageschaden, von unserer Stadt ferngehalten wird. Unter anderem geht es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Stadt Guben gegen Herrn Hübner, so wie es bereits im Dezember 2015 die Stadtverordnetenversammlung beschlossen hat.
Die Ermittlungen in diesem Zusammenhang dauern an.
Es ist davon auszugehen, dass der Landrat als Disziplinarvorgesetzter des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Guben ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des durch die Annahme seiner Wahl ernannten Beamten Hübner einleiten wird.
Bereits unmittelbar nach der Kandidatur von Herrn Hübner hat sich der Landrat des Landkreises Spree-Neiße wie folgt geäußert:
„…Das Landesdisziplinargesetz sagt aus, dass das Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen gilt, die der Beamte in einem früheren Dienstverhältnis begangen hat. Danach ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Daneben kann die Kommunalaufsicht den Beamten gleichzeitig oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird…”
Bis hierhin hat der Landrat bzw. die Mitarbeiterin der Kreisverwaltung nur das Landesdisziplinargesetz zitiert. Weiter wurde von der Kreisverwaltung geäußert:
„… Die genannten Voraussetzungen dürften nach einer ersten Prüfung vorliegen, sodass Herr Hübner nach Antritt seines Amtes und Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden würde. Es wäre wohl ermessensfehlerhaft, einen Beamten der vorher rechtskräftig verurteilt wurde, in dem Amt zu belassen, in dem er die Straftaten begangen hat…”
Der Fortgang des Verfahrens liegt damit in der Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten im Landkreis Spree-Neiße.
Quelle: Stadt Guben