Am 25.11.2016 wurde das H5N8-Virus erstmals bei einem tot aufgefundenen Wildvogel in Brandenburg nachgewiesen. In Folge dessen erhöht sich das Einschleppungsrisiko in hiesige Hausgeflügelbestände deutlich. Im gesamten Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wird ab 27.11.2016 daher die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänsen) gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der aktuellen Fassung angeordnet.
Geflügel darf nur entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.
Die Genehmigung von Ausnahmen von der in Nr. 1 benannten Aufstallungspflicht ist schriftlich beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zu beantragen.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft anzuzeigen. Den verschärften Biosicherheitsmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 ist Folge zu leisten.
Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind im gesamten Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz verboten.
Für die in Nr. 1 bis 4 benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Allgemeinverfügung tritt am 27.11.2016 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Sachverhalt und Begründung
Das Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 ist ein hochpathogenes Virus, welches zu schweren Krankheitsverläufen mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen führt. Dieser Subtyp ist bei tot aufgefundenen Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Sachsen sowie weiteren Staaten der Europäischen Union nachgewiesen worden. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildpopulation weit verbreitet ist.
Die Anordnung der Aufstallungspflicht für Hausgeflügel stellt eine angemessene, erforderliche und geeignete Maßnahme dar, um eine Einschleppung des Influenza-Virus H5N8 in heimische Geflügelbestände zu unterbinden.
Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes die sachlich und örtlich zuständige Behörde und nach § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung zuständig.
Zu 1. Für sämtliche Geflügelhaltungen im Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist die Aufstallung des Geflügels auf der Grundlage der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich.
Nähere Informationen sind im Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter der Telefonnummer 03573/870-4421 zu erhalten.
Zu 2. Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung genehmigen, soweit
- eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
- sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
- sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Auf die Vorschriften des § 13 Abs. 4 – 7 Geflügelpest-Verordnung wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu 3. Die Haltung von Geflügel (auch Tauben) ist nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vor Beginn der Tätigkeit, unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anordnung der Maßnahme in Punkt 3 erfolgt auf Grundlage von § 65 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 11 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes. Demzufolge hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen, wie des aktuell auftretenden H5N8-Virus, notwendig.
Am 21.11.2016 ist die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen in Kraft getreten. Diesen Maßnahmen ist nachzukommen.
Zu 4. Nach § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammen kommen, erlassen. Die gemäß Nummer 4 angeordnete Einschränkung von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist erforderlich, um einen möglichen Kontakt mit infizierten Wildvögeln und damit ein ggf. Infektionsrisiko zu verhindern.
Zu 5. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz angeordnet.
Der aktuell nachgewiesene Erreger der Geflügelpest stellt eine große Gefahr für heimische Geflügelbestände dar und die ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab den Eintrag in selbige zu verhindern.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Des Weiteren führen die strengen Handelsbeschränkungen, die aufgrund des Auftretens der Geflügelpest auch für noch nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.
Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Der Tierseuchenschutz muss sofort sichergestellt werden, so dass der Ausgang eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann.
Zu 6. Auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
Hinweise
Der Verdacht auf Geflügelpest oder die Feststellung vermehrt toter Tiere im Bestand sind sofort der Veterinärbehörde zu melden.
Kranke Tiere zeigen folgende Symptome:
hohes Fieber, Appetitlosigkeit, drastischer Rückgang der Legeleistung, ausgeprägtes Kropffördern, Blaufärbung von Kamm und Kehllappen, wässrig-schleimiger, grünlicher Durchfall.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung stellt gemäß § 64 Nr. 17 der Geflügelpest- Verordnung i.V.m. § 32 des Tiergesundheitsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
Unabhängig davon kann die Verfügung mit Verwaltungszwangsmitteln gemäß den Vor-schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durchgesetzt werden.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes entfällt ein Ansprung auf Entschädigung u.a., wenn der Tierhalter eine erlassene Rechtsverordnung oder behördliche Anordnung mit Bezug auf den entschädigungsauslösenden Fall schuldhaft nicht befolgt.
pm/red
Foto: uschi dreiucker; www.pixelio.de