Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus warnt Unternehmer vor leichtfertiger werblicher Verwendung von geschützten olympischen Symbolen und Begriffen. Unterlassungs- sowie Schadenersatzforderungen des Rechteinhabers drohen.
Unternehmen, die sportliche Großereignisse geschickt für Verkaufs- und Marketingaktionen zu nutzen wissen, ist die Aufmerksamkeit der Kundschaft sicher. Deshalb können die Olympischen Spiele, Fußballmeisterschaften und andere Sportgroßereignisse sehr werbewirksam sein. Doch genau hier ist Vorsicht geboten, denn es grätscht das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht und sogar ein eigenes Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) dazwischen.
Werbung mit Olympia ist über einen offiziellen Sponsoringvertrag mit dem Rechteinhaber oder sonst nur in sehr engem Rahmen möglich. Wer trotzdem die Olympischen Ringe oder olympische Bezeichnungen wie „Olympia“ oder „Olympiade“ ohne Zustimmung des Nationalen Olympischen Komitees (NOK) als Rechteinhaber für werbliche Zwecke verwendet, für den kann es sehr schnell teuer werden. Verstöße werden vom NOK mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen rechtlich verfolgt. Nur in bestimmen Fällen ist eine rechtliche Gegenwehr möglich.
„Unternehmer sollten bei der Verwendung der olympischen Zeichen und Bezeichnungen äußerst vorsichtig sein. Der Grat zwischen zulässiger Werbung und kostenintensiver Abmahnung ist sehr schmal. Im Zweifel können sich Werbetreibende die Zulässigkeit vom deutschen NOK nachweisbar bestätigen lassen. Die Kosten für eine etwaige Abmahnung und Unterlassungserklärung sind hoch und es ist zu erwarten, dass die Rechteinhaber ihre Rechte auch durchsetzen werden“, erläutert Carsten Baubkus, Jurist bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus.
pm/red
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