Ein Schlüsseldienst wollte bei der Türöffnung eingesetzte Spezialwerkzeuge extra berechnen. Auch weitere Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) unzulässig. Daher mahnte sie den Unternehmer ab. Mit Erfolg: Der Schlüsseldienst verpflichtete sich, die AGB zukünftig nicht mehr zu verwenden.
Eine Verbraucherin aus Cottbus hatte sich bei der VZB beschwert, da nach einer Türöffnung Extrakosten auf sie zukamen. Daher prüften die Verbraucherschützer die AGB und fanden mehrere ihrer Einschätzung nach unwirksame Klauseln. Der Schlüsseldienst hat sich nun verpflichtet, die beanstandeten Regelungen nicht mehr zu verwenden.
„Die erfolgreiche Abmahnung stärkt die Brandenburger Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Dunja Neukamp, Juristin bei der VZB. Sie müssen sich – auch in einer Notsituation – nicht alles gefallen lassen. Zum Beispiel wollte der abgemahnte Unternehmer die Verwendung von Spezialwerkzeug zur Öffnung von Türen extra berechnen. „Das geht nicht“, so Neukamp. Denn der Schlüsseldienst sei ja ausdrücklich auf Grund seiner Kompetenz gerufen worden, eine Tür fachmännisch zu öffnen. Da könne er das Werkzeug für genau diese Aufgabe nicht auf den Preis aufschlagen.
Eine weitere von der VZB beanstandete Klausel betrifft Vorschäden an der zu öffnenden Tür. „Hier hat der Schlüsseldienst die Verbraucherin zur Bestätigung von Vorschäden an der Tür bewegt. „Mit dieser Regelung holt er sich einen Freifahrtschein“, sagt Neukamp. „Hinterher könnte er mögliche durch ihn verursachte Schäden als Vorschäden deklarieren und der Verbraucher hätte es schwer, das Gegenteil zu beweisen.“ Richtig ist es andersherum: „Der Unternehmer ist verantwortlich für die Dokumentation von bereits bestehenden Schäden“, so die Verbraucherschützerin.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat Schlüsseldienste bereits öfter erfolgreich wegen unzulässiger Klauseln im Vertrag abgemahnt. Wer Streit mit seinem Schlüsseldienst hat, sollte sich daher von der Verbraucherzentrale beraten lassen. Ganz wichtig ist immer zuerst: „Wenn Verbrauchern eine Rechnung zu hoch vorkommt, sollten sie sich keinesfalls drängen lassen, das Geld noch an Ort und Stelle zu bezahlen. Schließlich hat man in einer Notfallsituation weder Zeit noch Muße, eine Rechnung detailliert auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Es gilt: Lieber zunächst die Rechnung prüfen lassen. Denn wenn man es mit einem unseriösen Schlüsseldienst zu tun hat, kann gezahltes Geld auf Nimmerwiedersehen verschwunden sein“, so Neukamp.
Mehr Tipps zu Tricks unseriöser Schlüsseldienste gibt es hier:
www.vzb.de/horrende-preise-fuer-tuernotoeffnungen
Wer Rat zu seiner Schlüsseldienstrechnung benötigt, kann sich individuell beraten lassen:
– in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr,
1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
pm/red
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