Sparkasse erhebt Gebühren obwohl Nachlass eindeutig geregelt ist / Verbraucherzentrale Brandenburg klagt vor dem Landgericht Potsdam
Die Mittelbrandenburgische Sparkasse erkennt Testamente nicht als rechtssicheren Nachweis für eine Erbschaft an. Von Betroffenen verlangt sie daher Gebühren, wenn diese das Erbe auf ihr Konto überweisen lassen wollen. Wer hingegen einen Erbschein vorlegt, muss nicht bezahlen. Gegen diese Praxis hat die Verbraucherzentrale nun Klage eingereicht.
„Normalerweise reicht ein eröffnetes Testament als Nachweis aus, damit Hinterbliebene nach dem Tod eines Angehörigen das ihnen vererbte Geld kostenfrei auf ihr Konto transferieren lassen können. Nur in Fällen, in denen das Erbe nicht eindeutig zugeordnet werden kann, dürfen Banken beispielsweise einen Erbschein verlangen. Das bestätigt übrigens auch der Bundesgerichtshof“, erklärt Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). Ein Testament gilt dann als eröffnet, wenn vom Amtsgericht alle Beteiligten über dessen Inhalt informiert wurden.
Doch in zwei voneinander unabhängigen Fällen wandten sich Verbraucher an die VZB, weil die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) trotz Vorlage eines eröffneten Testaments Kosten für die Übertragung des Erbes erhob. Begründet wurden diese Kosten allein damit, dass entsprechend einer Klausel im Preisverzeichnis der Sparkasse die Vorlage des Testaments nicht als sicherer Erbnachweis gelte. Lediglich die Vorlage eines Erbscheins, einer Bestellungsurkunde oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erkennt die Sparkasse an. Ein Prozent des Nachlasswertes, aber maximal 250 Euro verlangt sie daher für den Transfer des Erbes. Diese Regelung ist nach Auffassung der Verbraucherschützer unwirksam, da Verbraucher ihr Erbrecht nicht nur über die im Preisverzeichnis der Sparkasse aufgeführten Formen nachweisen können. „Auch andere Nachweise wie ein eröffnetes Testament oder dessen beglaubigte Kopie bringen Rechtssicherheit, sofern darin klar ersichtlich wird, wer das Erbe antreten soll“, so Schaarschmidt. Da die MBS nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale keine Unterlassungserklärung abgab, klagt die VZB nun vor dem Landgericht Potsdam.
„Banken haben zwar nach dem Tod eines Kunden ein nachvollziehbares Interesse, das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme des Erbes durch einen angeblichen und einen echten Erben zu minimieren. Dies geschieht jedoch im eigenen Sicherheitsinteresse der Bank und darf nicht auf Kosten von Verbrauchern gehen, die etwa mit einem Testament eindeutig den Erbanspruch belegen können“, erklärt Schaarschmidt.
Schon 2013 entschied der Bundesgerichtshof (XI ZR 401/12), dass Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden nicht dazu gezwungen werden können, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Laut Urteil gibt es auch andere Formen zum eindeutigen Nachweis eines Erbes. Gegenstand der Klage war bereits damals eine Klausel in den AGB von Sparkassen. Im Zuge des Urteils passten viele Sparkassen ihre Regelungen an. Die Mittelbrandenburgische Sparkasse kam dieser Änderung zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach, jedoch nicht in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Verbraucher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben oder Beratung zur Zulässigkeit von Bankentgelten allgemein benötigen, können folgende Angebote der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
- persönliche Verbraucherberatung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
- telefonische Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr,
1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie - E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.